Steuerklasse 1 bis 6: Unterschiede, Tabelle, Wechsel
Die sechs Steuerklassen im Überblick
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich von Ihrem Bruttolohn einbehält. Sie beeinflusst NICHT Ihre endgültige Steuerlast am Jahresende (die wird unabhängig von der Steuerklasse über die Einkommensteuererklärung final berechnet), sondern nur, wie gleichmäßig oder ungleichmäßig diese Vorauszahlung über das Jahr verteilt wird. Diese Übersicht zeigt alle sechs Steuerklassen im Vergleich, wer welche Klasse erhält, und wie ein Wechsel funktioniert.
Steuerklassen-Vergleichstabelle
| Klasse | Für wen | Besonderheit |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, dauernd Getrenntlebende, Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Todesfall) | Standardklasse, voller Grundfreibetrag und alle Pauschbeträge |
| II | Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt gemeldeten Kind | Wie Klasse I, zusätzlich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| III | Verheiratete/verpartnerte Person mit höherem oder alleinigem Einkommen, Partner in Klasse V | Doppelter Grundfreibetrag-Effekt durch das Splittingverfahren: niedrigste monatliche Abzüge |
| IV | Verheiratete/verpartnerte Personen mit ungefähr gleich hohem Einkommen | Beide Partner werden wie in Klasse I behandelt, unabhängig voneinander |
| V | Verheiratete/verpartnerte Person mit geringerem Einkommen, Partner in Klasse III | Kein Grundfreibetrag-Vorteil: spürbar höhere monatliche Abzüge als in Klasse IV |
| VI | Zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis | Kein Grundfreibetrag, keine Pauschbeträge: höchste Abzugsbelastung aller Klassen |
Steuerklasse I: der gesetzliche Standardfall
Wer ledig, geschieden oder dauernd getrenntlebend ist, erhält automatisch Steuerklasse I. Sie berücksichtigt den vollen Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro pro Jahr, bis dahin fällt keine Einkommensteuer an), den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten sowie den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Verwitwete Personen bleiben im Todesjahr und im Folgejahr in der günstigeren Steuerklasse III, bevor sie in Klasse I wechseln.
Steuerklasse II: Entlastung für Alleinerziehende
Steuerklasse II erhalten Alleinerziehende, bei denen mindestens ein Kind im eigenen Haushalt gemeldet ist und für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Zusätzlich zu allen Vorteilen der Klasse I wird ein Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind direkt in die monatliche Lohnsteuerberechnung eingerechnet, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu: dieser Zusatzbetrag muss allerdings gesondert beim Finanzamt als Freibetrag beantragt werden, er ist nicht automatisch in der Steuerklasse enthalten. Voraussetzung ist, dass keine weitere erwachsene Person im selben Haushalt lebt, mit der eine Haushaltsgemeinschaft gebildet wird.
Steuerklassen III und V: die klassische Verheirateten-Kombination
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen zwei monatlichen Verteilungsmodellen wählen. Bei der Kombination III/V wird der Splittingvorteil einseitig auf den Partner mit dem höheren Einkommen (Steuerklasse III) verlagert: dieser zahlt monatlich deutlich weniger Lohnsteuer, fast so, als stünde ihm der doppelte Grundfreibetrag zu. Der Partner mit dem geringeren Einkommen (Steuerklasse V) erhält im Gegenzug keinen Grundfreibetrag-Vorteil und zahlt entsprechend höhere Abzüge auf sein eigenes, oft ohnehin schon kleineres Gehalt. Am Jahresende, bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung, gleicht sich das genau aus: Die gemeinsame Steuerlast des Ehepaars ist bei III/V exakt identisch mit der bei IV/IV, nur die monatliche Verteilung während des Jahres unterscheidet sich. III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere und das Paar die monatliche Liquidität beim Besserverdienenden maximieren möchte.
Steuerklasse IV: gleichberechtigt bei ähnlichem Einkommen
Verheiratete, deren beide Einkommen ungefähr gleich hoch sind, wählen meist die Kombination IV/IV. Beide Partner werden dabei unabhängig voneinander wie in Steuerklasse I behandelt: jeder erhält den vollen eigenen Grundfreibetrag und die eigenen Pauschbeträge. Diese Kombination vermeidet die starke Ungleichverteilung von III/V und wird deshalb von den Finanzämtern bei der standesamtlichen Anmeldung einer Ehe automatisch zugeteilt, sofern nichts anderes beantragt wird.
Eine dritte Option für Verheiratete ist das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor): Das Finanzamt berechnet dabei einen individuellen Faktor (mit drei Nachkommastellen, zum Beispiel 0,988), der die monatliche Lohnsteuer beider Partner so anpasst, dass sie möglichst genau der voraussichtlichen gemeinsamen Jahressteuer entspricht: eine fairere Verteilung als III/V, ohne die Nachzahlungsrisiken, die bei falsch gewählter III/V-Kombination am Jahresende entstehen können. Der Faktor muss alle zwei Jahre neu beim Finanzamt beantragt werden.
Steuerklasse VI: das zweite Beschäftigungsverhältnis
Nehmen Sie neben Ihrem Hauptjob eine zweite, steuerpflichtige Beschäftigung an, wird für dieses zweite Arbeitsverhältnis automatisch Steuerklasse VI angewendet. Da Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale bereits im Hauptjob berücksichtigt werden, entfallen sie im Zweitjob komplett: die Lohnsteuer wird dort im Prinzip ab dem ersten verdienten Euro fällig. Das macht Steuerklasse VI zur mit Abstand höchsten Abzugsklasse alle sechs. Ein Minijob bis zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze bleibt davon unberührt und wird pauschal versteuert, nicht über die Steuerklasse VI.
Wie und wann kann ich die Steuerklasse wechseln?
Ein Steuerklassenwechsel ist beim zuständigen Finanzamt formlos oder über das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" möglich und grundsätzlich einmal im Kalenderjahr erlaubt (bei besonderen Anlässen, etwa Jobverlust eines Partners, auch mehrfach). Typische Anlässe für einen Wechsel sind Heirat (automatische Zuteilung von IV/IV, danach frei wählbar), eine deutliche Änderung des Einkommensverhältnisses zwischen den Partnern, Elternzeit oder der Wunsch, das Elterngeld zu optimieren, das sich nach dem Nettoeinkommen der letzten Monate vor der Geburt richtet: ein rechtzeitiger Wechsel zu Klasse III kann das Elterngeld des besser verdienenden Elternteils erhöhen.
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Häufig gestellte Fragen
Welche Steuerklasse habe ich automatisch?
Ändert die Steuerklasse meine tatsächliche Steuerlast?
Lohnt sich III/V oder IV/IV mit Faktor mehr?
Wie oft darf ich die Steuerklasse wechseln?
Welche Steuerklasse ist für einen Minijob relevant?
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