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Steuerklasse 1 bis 6: Unterschiede, Tabelle, Wechsel

Die sechs Steuerklassen im Überblick

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich von Ihrem Bruttolohn einbehält. Sie beeinflusst NICHT Ihre endgültige Steuerlast am Jahresende (die wird unabhängig von der Steuerklasse über die Einkommensteuererklärung final berechnet), sondern nur, wie gleichmäßig oder ungleichmäßig diese Vorauszahlung über das Jahr verteilt wird. Diese Übersicht zeigt alle sechs Steuerklassen im Vergleich, wer welche Klasse erhält, und wie ein Wechsel funktioniert.

Steuerklassen-Vergleichstabelle

KlasseFür wenBesonderheit
ILedige, Geschiedene, dauernd Getrenntlebende, Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Todesfall)Standardklasse, voller Grundfreibetrag und alle Pauschbeträge
IIAlleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt gemeldeten KindWie Klasse I, zusätzlich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
IIIVerheiratete/verpartnerte Person mit höherem oder alleinigem Einkommen, Partner in Klasse VDoppelter Grundfreibetrag-Effekt durch das Splittingverfahren: niedrigste monatliche Abzüge
IVVerheiratete/verpartnerte Personen mit ungefähr gleich hohem EinkommenBeide Partner werden wie in Klasse I behandelt, unabhängig voneinander
VVerheiratete/verpartnerte Person mit geringerem Einkommen, Partner in Klasse IIIKein Grundfreibetrag-Vorteil: spürbar höhere monatliche Abzüge als in Klasse IV
VIZweites oder weiteres BeschäftigungsverhältnisKein Grundfreibetrag, keine Pauschbeträge: höchste Abzugsbelastung aller Klassen

Steuerklasse I: der gesetzliche Standardfall

Wer ledig, geschieden oder dauernd getrenntlebend ist, erhält automatisch Steuerklasse I. Sie berücksichtigt den vollen Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro pro Jahr, bis dahin fällt keine Einkommensteuer an), den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten sowie den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Verwitwete Personen bleiben im Todesjahr und im Folgejahr in der günstigeren Steuerklasse III, bevor sie in Klasse I wechseln.

Steuerklasse II: Entlastung für Alleinerziehende

Steuerklasse II erhalten Alleinerziehende, bei denen mindestens ein Kind im eigenen Haushalt gemeldet ist und für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Zusätzlich zu allen Vorteilen der Klasse I wird ein Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind direkt in die monatliche Lohnsteuerberechnung eingerechnet, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu: dieser Zusatzbetrag muss allerdings gesondert beim Finanzamt als Freibetrag beantragt werden, er ist nicht automatisch in der Steuerklasse enthalten. Voraussetzung ist, dass keine weitere erwachsene Person im selben Haushalt lebt, mit der eine Haushaltsgemeinschaft gebildet wird.

Steuerklassen III und V: die klassische Verheirateten-Kombination

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen zwei monatlichen Verteilungsmodellen wählen. Bei der Kombination III/V wird der Splittingvorteil einseitig auf den Partner mit dem höheren Einkommen (Steuerklasse III) verlagert: dieser zahlt monatlich deutlich weniger Lohnsteuer, fast so, als stünde ihm der doppelte Grundfreibetrag zu. Der Partner mit dem geringeren Einkommen (Steuerklasse V) erhält im Gegenzug keinen Grundfreibetrag-Vorteil und zahlt entsprechend höhere Abzüge auf sein eigenes, oft ohnehin schon kleineres Gehalt. Am Jahresende, bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung, gleicht sich das genau aus: Die gemeinsame Steuerlast des Ehepaars ist bei III/V exakt identisch mit der bei IV/IV, nur die monatliche Verteilung während des Jahres unterscheidet sich. III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere und das Paar die monatliche Liquidität beim Besserverdienenden maximieren möchte.

Steuerklasse IV: gleichberechtigt bei ähnlichem Einkommen

Verheiratete, deren beide Einkommen ungefähr gleich hoch sind, wählen meist die Kombination IV/IV. Beide Partner werden dabei unabhängig voneinander wie in Steuerklasse I behandelt: jeder erhält den vollen eigenen Grundfreibetrag und die eigenen Pauschbeträge. Diese Kombination vermeidet die starke Ungleichverteilung von III/V und wird deshalb von den Finanzämtern bei der standesamtlichen Anmeldung einer Ehe automatisch zugeteilt, sofern nichts anderes beantragt wird.

Eine dritte Option für Verheiratete ist das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor): Das Finanzamt berechnet dabei einen individuellen Faktor (mit drei Nachkommastellen, zum Beispiel 0,988), der die monatliche Lohnsteuer beider Partner so anpasst, dass sie möglichst genau der voraussichtlichen gemeinsamen Jahressteuer entspricht: eine fairere Verteilung als III/V, ohne die Nachzahlungsrisiken, die bei falsch gewählter III/V-Kombination am Jahresende entstehen können. Der Faktor muss alle zwei Jahre neu beim Finanzamt beantragt werden.

Steuerklasse VI: das zweite Beschäftigungsverhältnis

Nehmen Sie neben Ihrem Hauptjob eine zweite, steuerpflichtige Beschäftigung an, wird für dieses zweite Arbeitsverhältnis automatisch Steuerklasse VI angewendet. Da Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale bereits im Hauptjob berücksichtigt werden, entfallen sie im Zweitjob komplett: die Lohnsteuer wird dort im Prinzip ab dem ersten verdienten Euro fällig. Das macht Steuerklasse VI zur mit Abstand höchsten Abzugsklasse alle sechs. Ein Minijob bis zur aktuellen Geringfügigkeitsgrenze bleibt davon unberührt und wird pauschal versteuert, nicht über die Steuerklasse VI.

Wie und wann kann ich die Steuerklasse wechseln?

Ein Steuerklassenwechsel ist beim zuständigen Finanzamt formlos oder über das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" möglich und grundsätzlich einmal im Kalenderjahr erlaubt (bei besonderen Anlässen, etwa Jobverlust eines Partners, auch mehrfach). Typische Anlässe für einen Wechsel sind Heirat (automatische Zuteilung von IV/IV, danach frei wählbar), eine deutliche Änderung des Einkommensverhältnisses zwischen den Partnern, Elternzeit oder der Wunsch, das Elterngeld zu optimieren, das sich nach dem Nettoeinkommen der letzten Monate vor der Geburt richtet: ein rechtzeitiger Wechsel zu Klasse III kann das Elterngeld des besser verdienenden Elternteils erhöhen.

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Möchten Sie direkt ausrechnen, wie viel Netto Ihnen bei Ihrer eigenen Steuerklasse und Ihrem Bruttogehalt bleibt? Nutzen Sie unseren Brutto Netto Rechner: er berücksichtigt alle sechs hier vorgestellten Steuerklassen automatisch. Vollständige Angaben zum Betreiber dieser Seite finden Sie im Impressum, Informationen zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Steuerklasse habe ich automatisch?
Ledige, Geschiedene und dauernd Getrenntlebende erhalten automatisch Steuerklasse I. Bei einer Heirat wird automatisch die Kombination IV/IV zugeteilt, sofern kein abweichender Antrag gestellt wird.
Ändert die Steuerklasse meine tatsächliche Steuerlast?
Nein. Die Steuerklasse bestimmt nur die monatliche Vorauszahlung (Lohnsteuer). Die endgültige Steuerlast wird unabhängig davon bei der jährlichen Einkommensteuererklärung berechnet: zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet, zu wenig gezahlte muss nachgezahlt werden.
Lohnt sich III/V oder IV/IV mit Faktor mehr?
Am Jahresende ergeben beide Kombinationen dieselbe gemeinsame Steuerlast. III/V verschiebt die monatliche Liquidität stark zum Besserverdienenden und kann bei falscher Einschätzung zu einer Nachzahlung führen. Das Faktorverfahren verteilt die monatliche Belastung realitätsnäher und vermeidet dieses Risiko, muss aber alle zwei Jahre neu beantragt werden.
Wie oft darf ich die Steuerklasse wechseln?
Grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr, bei besonderen Anlässen wie dem Wegfall des Einkommens eines Partners auch häufiger. Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Welche Steuerklasse ist für einen Minijob relevant?
Für einen Minijob innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird in der Regel keine individuelle Steuerklasse angewendet, sondern die Lohnsteuer pauschal vom Arbeitgeber übernommen. Steuerklasse VI betrifft nur sozialversicherungspflichtige Zweitjobs oberhalb der Minijob-Grenze.

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