Steuerklasse, Bundesland, Kinder: Nettolohn 2026 sofort berechnen
Brutto Netto Rechner
Mit diesem Brutto Netto Rechner ermitteln Sie in Sekunden, wie viel von Ihrem Bruttogehalt tatsächlich als Nettolohn auf Ihrem Konto ankommt. Geben Sie Ihren monatlichen Bruttolohn, Ihre Steuerklasse, Ihr Bundesland und ein paar weitere Angaben ein: der Rechner berücksichtigt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie alle vier Zweige der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) nach dem für 2026 gültigen Recht. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, es werden keine Daten an einen Server übertragen und es ist keine Anmeldung nötig.
Wie wird aus Brutto Netto? Die Abzüge im Überblick
Zwischen Ihrem Bruttogehalt (dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrag) und Ihrem Nettolohn (dem tatsächlich ausgezahlten Betrag) liegen zwei Gruppen von Abzügen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Beide werden vom Arbeitgeber direkt einbehalten und abgeführt, Sie müssen sich um nichts selbst kümmern: der Rechner zeigt Ihnen aber genau, welcher Anteil wofür abgezogen wird.
Steuern: Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuer und richtet sich nach dem progressiven Steuertarif in Paragraf 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG): wer mehr verdient, zahlt einen höheren Prozentsatz auf den zusätzlich verdienten Euro. Der Solidaritätszuschlag (Soli) wird seit 2021 nur noch von Besserverdienenden gezahlt, deren Einkommensteuer eine bestimmte Freigrenze übersteigt. Die Kirchensteuer fällt nur an, wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, und beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer.
Sozialversicherung: Rentenversicherung (Altersvorsorge), Arbeitslosenversicherung (Absicherung bei Jobverlust), Krankenversicherung (medizinische Versorgung) und Pflegeversicherung (Pflege im Alter) werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen: der Rechner zeigt ausschließlich Ihren eigenen Arbeitnehmeranteil.
Aktualisiert 2026-09-06 · Quelle: §32a EStG Abs. 1 Nr. 1 (gesetze-im-internet.de, Fassung ab VZ 2026)
Die sechs Steuerklassen kurz erklärt
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich von Ihrem Gehalt einbehalten wird: sie ändert NICHT Ihre tatsächliche Steuerlast am Jahresende (die wird bei der Einkommensteuererklärung final berechnet), sondern nur die monatliche Vorauszahlung. Ledige und Geschiedene erhalten automatisch Steuerklasse I, Alleinerziehende können Steuerklasse II mit einem zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen. Verheiratete wählen zwischen der Kombination III/V (der besser verdienende Partner nimmt III mit niedrigerer monatlicher Belastung, der andere V mit spürbar höherer Belastung) oder IV/IV (beide gleich behandelt, sinnvoll bei ähnlichem Einkommen). Steuerklasse VI gilt für ein zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis und hat die höchste Abzugsbelastung, da hier kein Grundfreibetrag und keine Pauschbeträge berücksichtigt werden.
Eine ausführliche Gegenüberstellung aller sechs Steuerklassen mit Vergleichstabelle und Hinweisen zum Steuerklassenwechsel finden Sie auf unserer Steuerklassen-Übersicht.
Rechenbeispiele: Brutto zu Netto bei verschiedenen Gehältern und Steuerklassen
Die folgenden Beispiele zeigen typische Konstellationen, jeweils ohne Kirchensteuer und ohne Kinder gerechnet (Bundesland Nordrhein-Westfalen als neutraler 9-Prozent-Kirchensteuer-Referenzwert für die Sozialabgaben, die selbst bundeslandunabhängig sind). Sie können jeden Wert direkt oben im Rechner nachprüfen und mit Ihren eigenen Angaben ergänzen.
- 2.800 Euro brutto, Steuerklasse I: rund 2.020 Euro netto: typisch für Berufseinsteiger und mittlere Fachkräfte ohne Kinder.
- 3.500 Euro brutto, Steuerklasse I: rund 2.300 Euro netto: ein häufig zitierter Referenzwert für ein durchschnittliches Vollzeitgehalt.
- 3.500 Euro brutto, Steuerklasse III (verheiratet, alleiniger Verdiener): spürbar mehr Netto als in Steuerklasse I, da der volle Splittingvorteil auf ein Gehalt konzentriert wird.
- 3.500 Euro brutto, Steuerklasse V (Partner in III): deutlich weniger Netto als in Steuerklasse IV, weil der Splittingvorteil beim Partner in Steuerklasse III liegt: gemeinsam ergibt III/V für das Ehepaar am Jahresende dieselbe Steuerlast wie IV/IV, nur die monatliche Verteilung unterscheidet sich.
- 5.000 Euro brutto, Steuerklasse I: die Progression des Steuertarifs sorgt dafür, dass der Netto-Anteil am Brutto spürbar kleiner ausfällt als bei 2.800 Euro: ein höheres Gehalt wird prozentual stärker besteuert.
Sozialversicherung 2026: Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen
Alle vier Sozialversicherungszweige werden paritätisch finanziert, das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen grundsätzlich je die Hälfte. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze, oberhalb derer keine weiteren Beiträge anfallen: Besserverdienende zahlen also ab einem bestimmten Einkommen prozentual WENIGER in diese beiden Versicherungszweige ein. Für Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine eigene, niedrigere Grenze.
| Versicherungszweig | Gesamtbeitragssatz 2026 | Arbeitnehmeranteil | Beitragsbemessungsgrenze (Monat) |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 8.450 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 8.450 Euro |
| Krankenversicherung (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag) | 17,5 % | 8,75 % | 5.812,50 Euro |
| Pflegeversicherung (kinderlos ab 23) | 4,2 % | 2,4 % | 5.812,50 Euro |
| Pflegeversicherung (mit einem Kind) | 3,6 % | 1,8 % | 5.812,50 Euro |
Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt (2026 zwischen 2,18 und 4,39 Prozent): dieser Rechner verwendet den vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten bundesweiten Durchschnittswert von 2,9 Prozent. Für eine auf Ihre konkrete Krankenkasse exakte Zahl weicht das Ergebnis um wenige Euro ab.
Aktualisiert 2026-09-06 · Quelle: Bundesregierung (Beitragsbemessungsgrenzen 2026, allgemeine Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung)
Solidaritätszuschlag 2026: Wer zahlt noch?
Seit der Reform 2021 zahlen rund 90 Prozent aller Lohn- und Einkommensteuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr. Der Soli fällt erst an, wenn Ihre tarifliche Einkommensteuer eine Freigrenze übersteigt: für 2026 liegt diese Freigrenze bei 20.350 Euro Einkommensteuer im Jahr (entspricht einem zu versteuernden Einkommen von rund 74.569 Euro bei Steuerklasse I), für zusammen veranlagte Ehepaare beim doppelten Betrag von 40.700 Euro. Oberhalb der Freigrenze springt der Soli nicht sofort auf den vollen Satz von 5,5 Prozent, sondern steigt in einer sogenannten Milderungszone sanft an: Der Zuschlag darf 11,9 Prozent des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt, nicht überschreiten. Erst bei deutlich höheren Einkommen wird der volle Satz von 5,5 Prozent der Einkommensteuer fällig.
Aktualisiert 2026-09-06 · Quelle: WirtschaftsWoche (Soli-Freigrenze 2026, angehoben von 19.950 EUR 2025)
Kirchensteuer: 8 oder 9 Prozent?
Die Kirchensteuer wird nur von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft (den beiden großen christlichen Kirchen sowie einigen weiteren Gemeinschaften) gezahlt und berechnet sich als Prozentsatz Ihrer Lohnsteuer, nicht Ihres Bruttolohns. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Satz 8 Prozent, in allen anderen 14 Bundesländern 9 Prozent: dieser regionale Unterschied besteht seit Jahrzehnten unverändert. Wer aus der Kirche austritt, zahlt ab dem Folgemonat der Austrittserklärung keine Kirchensteuer mehr.
Pflegeversicherung: Kinderlosenzuschlag und Kinderabschlag
Die Pflegeversicherung ist seit der letzten Reform stärker an die Kinderzahl gekoppelt als jeder andere Sozialversicherungszweig. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten: ihr Arbeitnehmeranteil steigt dadurch von 1,8 auf 2,4 Prozent (beziehungsweise in Sachsen von 2,3 auf 2,9 Prozent, siehe unten). Wer Kinder hat, zahlt ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind, maximal also einen Abschlag von einem vollen Prozentpunkt bei fünf oder mehr Kindern. Das erste Kind bringt keinen eigenen Abschlag, befreit aber vom Kinderlosenzuschlag.
Eine bundeslandspezifische Besonderheit gilt in Sachsen: Weil dort bei Einführung der Pflegeversicherung 1995 der Feiertag Buß- und Bettag nicht abgeschafft wurde, tragen sächsische Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr und Arbeitgeber entsprechend weniger als im restlichen Bundesgebiet.
Wichtige Begriffe aus der Gehaltsabrechnung erklärt
Wer die eigene Gehaltsabrechnung genau verstehen möchte, stößt schnell auf Fachbegriffe, die in keinem Alltagsgespräch vorkommen. Die wichtigsten davon kurz erklärt:
- Grundfreibetrag: der Teil des Jahreseinkommens, auf den überhaupt keine Einkommensteuer anfällt (2026: 12.348 Euro für Alleinstehende, doppelt so viel für zusammen veranlagte Ehepaare).
- Vorsorgepauschale: ein rechnerischer Abzug, der Ihre bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt, damit dasselbe Geld nicht doppelt versteuert wird.
- Beitragsbemessungsgrenze: die Einkommensgrenze, oberhalb derer keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge mehr anfallen. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie 2026 bei 8.450 Euro monatlich, für Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: eine Pauschale für berufsbedingte Ausgaben (Werbungskosten), die automatisch von der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen wird, ohne dass Sie Belege einreichen müssen.
- Zusatzbeitrag: der individuelle, von jeder Krankenkasse selbst festgelegte Aufschlag auf den einheitlichen gesetzlichen Krankenversicherungssatz von 14,6 Prozent: er ist der Hauptgrund, warum sich Nettolöhne bei identischem Bruttogehalt zwischen zwei Arbeitnehmern mit unterschiedlichen Krankenkassen leicht unterscheiden können.
- Sachbezug/geldwerter Vorteil: Leistungen des Arbeitgebers, die keinen Bargeldlohn darstellen, aber trotzdem steuer- und beitragspflichtig sind, zum Beispiel ein Dienstwagen zur privaten Nutzung: dieser Rechner berücksichtigt keinen Sachbezug (Mini-Bygge-Scope).
- Kinderfreibetrag: ein Betrag, der bei der Steuerberechnung anstelle des Kindergelds angesetzt werden kann, sofern das für die Familie günstiger ist: das Finanzamt prüft das automatisch bei der Einkommensteuererklärung (Günstigerprüfung). Für den monatlichen Lohnsteuerabzug wirkt sich die Zahl der Kinderfreibeträge nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus, nicht auf die Lohnsteuer selbst.
- Elterngeld-Optimierung: da sich das spätere Elterngeld nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt richtet, wechseln manche Paare rechtzeitig vor der Schwangerschaft in eine günstigere Steuerklassenkombination, um ein höheres Elterngeld zu erzielen: ein Wechsel muss dafür in der Regel mindestens sieben Monate vor dem errechneten Geburtstermin wirksam werden.
Angaben zum Betreiber dieses Rechners
Dieser Brutto Netto Rechner wird als kostenloses Werkzeug betrieben, ohne Registrierung und ohne Speicherung Ihrer eingegebenen Beträge auf einem Server. Vollständige Angaben zum Betreiber, einschließlich Firmenname, Adresse und Kontaktmöglichkeit, finden Sie im Impressum. Informationen zur Verarbeitung von Nutzungsdaten stehen in der Datenschutzerklärung.
Häufig gestellte Fragen
Wie genau ist dieser Brutto Netto Rechner?
Warum unterscheidet sich mein tatsächlicher Nettolohn von diesem Ergebnis?
Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettolohn?
Welche Steuerklasse bringt mir am meisten Netto?
Muss ich als Kirchenmitglied automatisch Kirchensteuer zahlen?
Ab wann muss ich den Pflegeversicherungs-Kinderlosenzuschlag zahlen?
Wieso zahlt Steuerklasse VI so viel mehr Abzüge?
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